Allgemeine Geschäftsbedingungen
Für das Parkhaus am Weberplatz und die Parkterrassen Gänsemarkt in Essen, betrieben von der Wolf Parkhaus GmbH & Co. KG.
Stand der Standort- und Tarifangaben: 27. Oktober 2026. Alle Preise inklusive Mehrwertsteuer.
Parkhaus am Weberplatz
Kreuzeskirchstraße 35 · 45127 Essen
Täglich 24 Stunden geöffnet, auch an Sonn- und Feiertagen.
| Tarif | Preis |
|---|---|
| Je angefangene Stunde | 1,30 € |
| Tageskarte | 6,00 € |
| Höchstgebühr für 24 Stunden | 11,00 € / 24 h |
Die Tageskarte gilt bis 20:30 Uhr, ist ausschließlich am Kassenautomaten erhältlich und muss innerhalb von 10 Minuten nach der Einfahrt eingelöst werden.
Maximale Einfahrtshöhe: 2,10 m. Dauerparken auf Anfrage und nach Verfügbarkeit.
Parkterrassen Gänsemarkt
Zufahrt über Gänsemarkt oder Gerswidastraße · 45127 Essen
Täglich 24 Stunden geöffnet, auch an Sonn- und Feiertagen.
| Tarif | Preis |
|---|---|
| Je angefangene Stunde | 1,70 € |
| Service außerhalb der regulären Servicezeiten, bei Inanspruchnahme | 20,00 € |
Reguläre Servicezeiten: Montag bis Samstag von 07:00 bis 21:00 Uhr. Die Öffnungszeiten der Parkfläche sind davon unabhängig.
Wenn Sie den Service außerhalb dieser Zeiten in Anspruch nehmen, fällt eine Pauschale von 20,00 € an. Mit der Inanspruchnahme erkennen Sie diese Gebühr an.
Die Parkterrassen Gänsemarkt werden videoüberwacht.
Allgemeine Bedingungen für beide Standorte
Die folgenden Bedingungen gelten für die Nutzung beider oben genannten Parkanlagen. Die jeweilige vor Ort ausgehängte Preisliste ist zu beachten.
1. Mietvertrag
Die Wolf Parkhaus GmbH & Co. KG nachfolgend „Vermieter“ stellt dem Mieter unter den nachfolgenden Bedingungen einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug (Kfz) zur Verfügung. Mit der Annahme des Parkscheines/ mit dem Einfahren in das Parkhaus kommt ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug (Kfz.) zu den nachfolgenden Bedingungen zustande. Weder Bewachung noch Verwahrung des Kfz oder die Gewährung von Versicherungsschutz sind Gegenstand des Vertrages.
2. Parkentgelt-Einstelldauer
a) Das Parkentgelt bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz und ergibt sich ebenso wie die Öffnungszeiten des Parkhauses aus der aushängten Preisliste.
b) Die Höchsteinstelldauer beträgt 4 Wochen, soweit keine Sondervereinbarung getroffen ist.
c) Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Kfz. auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kfz. ein der Parkentgeltordung entsprechendes Entgelt zu.
d) Bei Verlust oder Beschädigung der Parkkarte oder Schrankenbruch beträgt das Entgelt 20,00€
e) Die Freischaltung (Zeit zwischen Bezahlen und Ausfahren) beträgt 10 Minuten. Nach Ablauf dieser Zeit wird erneut ein Parkgelt entsprechend der Parkentgeltverordung fällig.
3. Haftung des Vermieters
Die Einstellung des Fahrzeuges erfolgt auf Gefahr des Mieters. Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Brand oder Entwendung des Fahrzeugs. Der Vermieter haftet nicht für die Beschädigung des Fahrzeuges, die durch andere Mieter oder Sonstige Dritte Personen verursacht wurden. Der Vermieter haftet nur für Schäden, die durch ihn, einen gesetzlichen Vertreter oder seine Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden. Es gibt keine Platzgarantie, Wartezeiten vor der Schranke bei belegtem Parkhaus sind einzuplanen.
4. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für Verunreinigungen durch Öle, Benzin und weitere Flüssigkeiten sowie für alle Schäden, die bei der Benutzung des Parkhauses/Einstellplatzes oder infolge der Nichtbeachtung vertraglicher oder gesetzlicher Vorschriften durch ihn selbst oder durch andere Personen, denen er die Benutzung des Kfz bzw. des Einstellplatzes gestattet hat, schuldhaft verursacht werden.
5. Pfandrecht
a) Dem Vermieter steht wegen seiner Forderung aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kfz. des Mieters zu.
b) Befindet sich der Mieter länger als zwei Wochen mit dem Ausgleich der Forderungen in Verzug kann der Vermieter die Pfandverwertung nach deren schriftlicher Androhung vornehmen.
6. Schlussbestimmungen
Der Mieter ist dazu verpflichtet, die im Parkhaus ausgehängten Verkehrszeichen, Anweisungen und sonstigen Nutzungsbestimmungen zu beachten sowie, den Anweisungen des Parkhauspersonals Folge zu leisten. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordung (StVO) entsprechend.
7. Mitwirkung
Der Vermieter ist berechtigt, zur Ausführung des Auftrages Mitarbeiter (Erfüllungsgehilfen), Dritter fachkundiger Dritte, sowie datenverarbeitende Unternehmen heranzuziehen, soweit der Mieter dem vorher schriftlich zugestimmt hat. Bei der Heranziehung fachkundiger Dritter und datenverarbeitender Unternehmen hat der Vermieter dafür zu sorgen, dass diese sich zur Verschwiegenheit entsprechend Ziff. 2 Abs. 1 verpflichten, soweit diese nicht bereits aufgrund beruflicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Der Vermieter haftet für seine Mitarbeiter gemäß §278 BGB. Er haftet nicht für die Leistung fachkundiger Dritter oder datenverarbeitender Unternehmen; bei diesen handelt es sich haftungsrechtlich nicht um Erfüllungsgehilfen des Vermieters. Zwischen diesen und dem Mieter werden jeweils gesonderte Vertragsverhältnisse mit entsprechenden haftungsrechtlichen Regelungen begründet. Hat der Vermieter die Beiziehung eines von ihm namentlich benannten Fachkundigen Dritten oder datenverarbeitenden Unternehmen angeregt, so haftet er lediglich für die ordnungsgemäße Auswahl dieser.
8. Datenschutz
Der Vermieter nimmt den Schutz der persönlichen Daten gemäß DSGVO sehr ernst und hält sich strikt an die Regeln der Datenschutzgesetze.
(1) Der Vermieter ist berechtigt, personenbezogene Daten des Mieters im Rahmen der erteilten Aufträge maschinell zu erheben und in einer automatisierten Datei zu verarbeiten oder einem Dienstleistungsrechenzentrum zur weiteren Auftragsdatenverarbeitung zu übertragen.
(2) Der Vermieter ist berechtigt, in Erfüllung seiner Pflichten nach der DSGVO und dem Bundesdatenschutzgesetz einen Beauftragte für den Datenschutz nicht bereits nach ziff. 2 Abs. 1 Satz 3 der Verschwiegenheitspflicht unterliegt, hat der Vermieter dafür Sorge zu tragen, dass der Beauftragte für den Datenschutz sich mit Aufnahme seiner Tätigkeit zur Wahrung des Datengeheimnisses verpflichtet.
1 Zur Verarbeitung personenbezogener Daten muss zudem eine Rechtsgrundlage aus Art. 6 DSGVO einschlägig sein. Dieser zählt die Rechtsgrundlagen rechtmäßiger Verarbeitung personenbezogener Daten lediglich auf. Der Vermieter muss außerdem die Informationspflichten gem. Art. 13 oder 14 DSGVO durch Übermittlung zusätzlicher Informationen erfüllen. Hierzu sind die Hinweise und Erläuterungen im Hinweisblatt zu den datenschutzrechtlichen Vordrucken zu beachten.
Betreiber und Kontakt
Wolf Parkhaus GmbH & Co. KGKreuzeskirchstraße 35 · 45127 Essen
Telefon: 0201 / 23 57 92
E-Mail: info@parkhaus-wolf.de